
Satzung des Fördervereins Arabische Sprache
Neue Version 11.02.2018
- §1
Der Förderverein Arabische Sprache mit dem Sitz in Münster (Westfalen) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung, indem die arabische Sprache als Herkunftslandsprache bei Migrantenkinder sowie als eigenständige Kultursprache gefördert wird.
Der Vereinszweck soll durch Förderunterricht in der arabischen Sprache, Anschaffung von Schulmaterialien, finanzielle von Schulprojekten, Mitwirkung bei der Ausbildung geeigneter Lehrer, Unterstützung von Kindern aus sozial schwachen Familien in Bezug auf Ausflüge, Klassenfahrten und sonstigen schulischen Veranstaltungen und Kooperationen mit dem Schulamt und anderen Schulen erreicht werden.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- §2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Begegnungszentrum Kinderhaus e.V. ,Sprickmannplatz 7,48159 Münster, das das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinsame Zwecke zu verwenden hat.
- §3
Mitglied des Vereins kann jeder Mann und jede Frau werden, der oder die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- §4
Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft sind folgende:
1) Identifikation mit den Zielen des Vereins
2) Bereitschaft zur Teamarbeit
3) Beachtung der Regeln des Vereins
- §5
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Ein Mitgliedsmitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält bzw. grob gegen die Satzung und Anordnung der Vereinsorgane verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auch Mitglieder, die den Jahresbeitrag bis 15.02. jedes Jahres nicht ausgeglichen haben, werden nach einmaliger Erinnerung und anschließenden Mahnung aus dem Verein automatisch ausgeschlossen.
- §6
Der Jahresbeitrag beträgt 20 EUR pro Mitglied.
- §7
Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Öffentlichkeitsbeauftragte, einem Kassenwart und einem Beauftragte für besondere Aufgaben. Jeder Vorsitzende ist alleine und gleichberechtigt zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Frauenquote im Vorstand beträgt 33% mindestens bei ausreichender Bewerbung von Frauen für dieses Amt und einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes können nur solche Personen bekleiden, welche unmittelbar vor der Wahl und während der darauf folgenden Amtszeit, in keinem anderen Verein ein gleiches oder gleich zu stellendes Amt ausüben.
- §8
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
- §9
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
- §10
Die Mitgliederversammlung wird von den beiden Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem oder einer allein geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte die Versammlungsleiterin oder den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen: Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von den Versammlungsleitern festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
- §11
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und von den Versammlungsleitern zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.